Privilegierung von Wärmepumpenstrom
§ 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Wärmepumpen leisten einen wichtigen Beitrag zur Energiewende. Entsprechend sollen Betreiberinnen und Betreiber seit dem 01.01.2023 von reduzierten Netzentgelten profitieren. Für sie ist eine Umlagen-Reduzierung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage auf jeweils 0,00 Cent pro Kilowattstunde vorgesehen. Gesetzliche Grundlage bildet § 22 des EnFG.
Gesetzliche Voraussetzungen für die Umlagen-Reduzierung
Um von der Umlagen-Reduzierung zu profitieren, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht,
die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden,
Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten* und
es bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.
* „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert § 2 Nr. 20 EnFG als „ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.07.2014)“.
Voraussetzungen für den Erhalt der Umlagen-Reduzierung
Die Umlage-Reduzierung nach § 22 EnFG erhalten Sie, sofern
Sie zu diesem Zeitpunkt weiterhin alle Voraussetzungen erfüllen,
Sie das Vorliegen der Voraussetzungen bei uns bestätigt haben und
der Netzbetreiber die reduzierten Netzentgelte bestätigt hat sowie entsprechend abrechnet.
Sind alle diese Aspekte erfüllt, so wird die Umlagen-Reduzierung von KWK- und Offshore-Umlage gewährt.
FAQ "Privilegierung von Wärmepumpenstrom"
Im Folgenden haben wir Antworten auf in diesem Zusammenhang besonders häufig gestellte Fragen zusammengestellt:
Sobald sich Veränderungen ergeben und Sie dadurch nicht mehr die Voraussetzungen erfüllen, sind Sie zur unverzüglichen Mitteilung verpflichtet. Dabei ist auch der Zeitpunkt der Veränderungen zu benennen.
Die Netzentgeltreduzierung kann seit dem 23.12.2025 beantragt werden. Die Beantragung gilt für das Jahr 2025. Eine rückwirkende Erstattung für die Jahre 2023 und 2024 ist nicht möglich.
Für Privatpersonen gilt eine unverzügliche Anmeldung, um eine hundertprozentige Umlagen-Privilegierung zu erhalten. Haben Sie diese Frist verpasst, so können Sie die Anmeldung noch bis zum 31.03. des Folgejahres einreichen und eine Erstattung in Höhe von 80 % der Umlagen erhalten. Bei Unternehmen gilt der 31.05. des folgenden Kalenderjahres. Liegt bis zur jeweiligen Frist keine Meldung beim Lieferanten vor, die fristgerecht an den Netzbetreiber übermittelt und von diesem bestätigt wurde, besteht kein Anspruch auf die Privilegierung des Vorjahres.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Lieferant die Mitteilung bis zum 31.03. des folgenden Kalenderjahres an den örtlichen Netzbetreiber versenden muss. Bitte geben Sie somit die Daten zwei bis drei Werktage vor dem 31.03. des Folgejahres ab. Erst dann kann gewährleistet werden, dass alle Fristen eingehalten werden.
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Dies spart Brennstoff ein und mindert CO2-Emissionen. Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag, der auf die Verbraucherinnen und Verbraucher umgelegt wird.
Die Offshore-Netzumlage wurde 2013 als Bestandteil des Strompreises für Letztverbraucherinnen und -verbraucher eingeführt. Die Offshore-Netzumlage diente ursprünglich dem Zweck Entschädigungszahlungen an Offshore-Windparks tätigen zu können, wenn sich der Anschluss an das Übertragungsnetz an Land verzögerte oder es zu lang andauernden Netzunterbrechungen kam. Seit dem 01.01.2019 berücksichtigt die Umlage ergänzend Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Anbindungsleitungen.
Wir erhalten Ihre Anfrage und prüfen diese für Sie. Nach entsprechender Prüfung speichern wir Ihre An-/Abmeldung in Ihrem Kundenkonto und übermitteln alles fristgerecht an Ihren Netzbetreiber. Liegt uns dessen Bestätigung vor, erhalten sie die reduzierten Netzentgelte.
Bei Abmeldung informieren wir den Netzbetreiber direkt, damit Ihnen die reduzierten Netzentgelte nur solange übermittelt werden, wie die Voraussetzungen erfüllt wurden. Die Abmeldung erfolgt entsprechend nur, wenn Ihre Anlage zuvor angemeldet wurde.
Weitere Infos zu Umlageprivilegien finden Sie auf
den Seiten der Bundesnetzagentur.