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Aktuelles zur Energiepreisbremse

Die Bundesregierung hat beschlossen, zum 31.12.2023 zahlreiche Unterstützungen und Förderungen im Energiebereich zu streichen oder auslaufen zu lassen. Dazu zählen unter anderem die auslaufenden Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme sowie die Minderung der Stromnetzentgelte. Mit dem Wegfall der staatlichen Entlastungen müssen die Energieversorger wie R(H)EINPOWER allen Verbraucherinnen und Verbrauchern ab Beginn des neuen Jahres die vollständigen Preise berechnen. Die Preisbremse war Anfang 2023 in Kraft getreten. Sie galt für Verträge, bei denen der Brutto-Arbeitspreis beim Strom oberhalb von 40 Cent oder beim Erdgas oberhalb von 12 Cent lag.

Preisbremse

Die Umsetzung der von der Bundesregierung beschlossenen Preisbremsen für Strom und Erdgas stellt Energieversorger vor Herausforderungen.

Um Abrechnungsfehler im Rahmen der Preisbremsen zu vermeiden, führen wir umfangreiche Plausibilitätsprüfungen durch. Dies kann in einigen Fällen leider auch weiterhin zu Verzögerungen bei der Abrechnung führen. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, alle Rechnungen schnellstmöglich zu bearbeiten und bitten die betroffenen Kundinnen und Kunden um Verständnis.

Wer wird wie entlastet?
Wer von der Preisbremse profitiert, hängt vom individuellen Brutto-Arbeitspreis pro verbrauchte Kilowattstunde ab. Liegt dieser Brutto-Arbeitspreis beim Strom oberhalb von 40 Cent oder beim Erdgas oberhalb von 12 Cent, greift die staatlich beschlossene Preisbremse. Im Informationsschreiben finden betroffene Kundinnen und Kunden alle detaillierten Erläuterungen zu ihrer persönlichen Entlastungsleistung, deren Durchführung und eine Neufestsetzung ihrer Abschläge. Die Entlastungen werden dann rückwirkend auch für die Monate April, März, Februar und Januar wirksam.

FAQ Energiepreisbremsen

Im Folgenden haben wir Antworten auf in diesem Zusammenhang besonders häufig gestellte Fragen zusammengestellt:

Muss ich etwas tun, um die Entlastungen durch die Preisbremsen zu erhalten?
Sie müssen nichts tun. Wir kümmern uns darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten. Sie erhalten die Entlastungen automatisch über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung. Wohnen Sie zur Miete, erhalten Sie die Entlastungen über Ihre Betriebskostenvorauszahlung bzw. -abrechnung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin.


Ab wann erhalte ich die Entlastungen?
Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Sie erhalten die Entlastungen damit ab März 2023 – so wie Sie auf Ihrer Rechnung ausgewiesen wird.  

Durch die staatlichen Entlastungen kann sich Ihr Abschlag ab März 2023 reduzieren. Die Entlastungen für Januar und Februar werden in Ihrem ab März 2023 gültigen Abschlagsplan entsprechend berücksichtigt.

Eine Ausnahme gilt für Großkunden, die mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden Gas oder Wärme im Jahr verbrauchen. Diese Kundengruppe hat keine Soforthilfe für den Dezember 2022 erhalten und wird daher direkt ab Januar 2023 entlastet.


Ich wohne zur Miete, wie erhalte ich die Entlastungen durch die Preisbremse?
Als Mieter haben Sie häufig keinen direkten Vertrag mit Ihrem Gas- oder Wärmeversorger abgeschlossen, sondern Ihr Vermieter. Ihr Vermieter erhält deshalb die Entlastungen und muss diese im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie weitergeben. In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn Ihre Betriebskostenvorauszahlung bereits deutlich erhöht wurde, können Ihre monatlichen Vorauszahlungen bereits während der laufenden Abrechnungsperiode angepasst werden. Setzen Sie sich am besten direkt mit Ihrem Vermieter in Kontakt, sollten Sie Fragen dazu haben.


Mein aktueller Arbeitspreis liegt unter dem staatlichen Preisdeckel. Erhalte ich dennoch eine Unterstützung?
Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 40 Cent brutto pro Kilowattstunde bei Strom bzw. 12 Cent brutto bei Gas greift bei Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger ist als die Preisbremse. 

Sollte im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 Ihr Arbeitspreis auf über 40 Cent brutto pro Kilowattstunde bei Strom bzw. 12 Cent brutto bei Gas ansteigen, haben Sie Anspruch auf Entlastung über die Energiepreisbremse. Auch in diesem Fall erhalten Sie die Entlastungen automatisch über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung.

Wie funktioniert die Strompreisbremse?
Für Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80 % des Vorjahresverbrauchs auf 40 Cent / kWh gedeckelt. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch aus dem Jahr 2021. Sollte kein solcher Verbrauchswert vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.

Es lohnt sich, den Stromverbrauch zu reduzieren: wird mehr als das Entlastungskontingent von 80 % verbraucht, muss der aktuelle Vertragspreis gezahlt werden. Hat man weniger verbraucht, wird jede Kilowattstunde zum aktuellen Vertragspreis pro Kilowattstunde gespart. 


Greift die Strompreisbremse auch bei größeren Unternehmen?
Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 13 Cent (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr - gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.


Wie hoch ist meine Entlastung durch die Strompreisbremse?
Die genaue Entlastung Ihres Haushalts hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. 

Hier eine Brutto-Beispielrechnung für eine vierköpfige Familie:

►  Vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
►  Stromverbrauch 4.500 kWh im Jahr
►  bisheriger Strompreis bei 30 ct/kWh,
►  neuer Strompreis: 50 ct/kWh

Monatlicher Abschlag früher: 113 Euro
Monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse: 188 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Strompreispreisbremse: 158 Euro/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: 450 Euro
Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: 675 Euro

Erläuterung:
Durch die Energiekrise ist der Strompreis unserer Beispielfamilie von 30 Cent pro Kilowattstunde auf 50 Cent pro Kilowattstunde gestiegen. Ihre Stromrechnung würde sich dadurch deutlich erhöhen. Mit der Strompreisbremse möchte die Bundesregierung die Familie entlasten und deckelt den Preis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 Cent pro Kilowattstunde.

Die Familie erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (50 ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (40 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 4.500 kWh erhält sie somit für 80 % - also 3.600 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 360 Euro.

Durch weitere Einsparungen beim Stromverbrauch kann die Familie ihre Kosten noch stärker verringern. 

Wie funktioniert die Preisbremse bei Gas und Wärme?
Für private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wird der Preis für 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 Cent / kWh gedeckelt. Wird Fernwärme bezogen, wird der Preis für 80 % des Vorjahresverbrauchs auf 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt.

Sparen lohnt sich: wird mehr als das Entlastungskontingent von 80 % verbraucht, muss der aktuelle Vertragspreis gezahlt werden. Hat man weniger verbraucht, wird jede Kilowattstunde zum aktuellen Vertragspreis pro Kilowattstunde gespart. Auch ein Preisvergleich, den Sie bequem über den Tarifrechner auf unserer Internetseite erledigen können, kann zu einer Ersparnis führen.


Greift die Gas- und Wärmepreisbremse auch bei größeren Unternehmen?
Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden Jahresverbrauch Gas gezählt. Diese Unternehmen erhalten ab Januar 2023 von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs im Jahr 2021 zu garantierten 7 Cent je Kilowattstunde. Beim Wärmeverbrauch wird der Preis auf 7,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt, ebenfalls für 70 Prozent des Verbrauchs im Jahr 2021. Für den übrigen Verbrauch zahlt auch die Industrie den regulären Marktpreis.


So stark profitiert ein Haushalt von der Gaspreisbremse:
Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. 
Hier eine Brutto-Beispielrechnung für eine vierköpfige Familie:

►  Vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
►  Gasverbrauch 15.000 kWh im Jahr
►  bisheriger Gaspreis bei 8 ct/kWh,
►  neu: 22 ct/kWh

Monatlicher Abschlag früher: 100 Euro
Monatlicher Abschlag neu ohne Gaspreisbremse: 275 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse: 175 Euro/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 20 %:  660 Euro
Rückerstattung bei Einsparung von 30 %:  990 Euro

Erläuterung:
Durch die Energiekrise hat sich der Gasarbeitspreis unserer Beispielfamilie von 8 Cent pro Kilowattstunde auf 22 Cent pro Kilowattstunde innerhalb von 12 Monaten fast verdreifacht. Ihre Gasrechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Gaspreisbremse möchte die Bundesregierung die Familie entlasten und deckelt den Gaspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct / kWh.

Die Familie erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (22 ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (12 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält sie somit für 80 % - also 12.000 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 1.200 Euro.

Durch weitere Einsparungen beim Gasverbrauch kann die Familie ihre Kosten noch stärker verringern. 

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