Die vom Gesetzgeber formulierte GVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz) stellt höchste Ansprüche an die Verbraucherfreundlichkeit. Aus diesem Grund orientieren wir uns ganz bewusst an diesem Maßstab und sehen die GVV als Grundlage für unsere Vertragsbeziehung. Die wenigen abweichenden Regelungen haben wir für Sie in unseren gültigen AGB aufgeführt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Strom für Privatkunden
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Anwendungsbereich
Die AGB bilden die Grundlage des Vertrages zwischen Ihnen als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und der Stadtwerke Duisburg AG über die Belieferung mit Strom. Im Übrigen findet auf dieses Vertragsverhältnis die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) in der Fassung vom 26.10.2006 (zuletzt geändert am 04.11.2010) entsprechend Anwendung, soweit nicht nachfolgend anderweitige Regelungen getroffen werden. Bei Änderungen der StromGVV ist die Stadtwerke Duisburg AG berechtigt, eine Anpassung an die jeweils gültige Fassung zu verlangen. Alle rechtsgeschäftlichen Handlungen, z. B. briefliche Mitteilungen, Bestätigungen, Angebote, Annahme sowie öffentliche Bekanntmachungen, können abweichend von der GVV auch in Textform, z.B. per E-Mail, erfolgen.
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Was ist Gegenstand des Vertrags, und wie kommt er zustande?
Gegenstand des Vertrags ist die Lieferung von Strom an die von Ihnen genannte Verbrauchsstelle, wobei die jährliche Entnahmemenge 100.000 kWh Strom nicht überschreiten darf. Voraussetzung für den Vertragsschluss ist die Angabe und Beibehaltung einer gültigen E-Mail-Adresse. Im Falle einer Änderung Ihrer E-Mail-Adresse sind Sie verpflichtet, die Stadtwerke Duisburg AG umgehend zu informieren. Der Vertrag kommt durch Bestätigung der Stadtwerke Duisburg AG in Textform (Vertragsbestätigung) zustande, jedenfalls spätestens mit Belieferung.
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Wie lang ist die Vertragslaufzeit, und wie kann der Vertrag gekündigt werden?
Die Erstvertragslaufzeit entspricht der von Ihnen im Zuge der Auftragserteilung getroffenen Auswahl. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Verträge mit einer einmonatigen Laufzeit können im ersten Vertragsmonat von ihnen mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden, nach einer Vertragsverlängerung können diese Verträge mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform. Sofern der Vertrag nicht gekündigt oder auf sonstige Weise beendet wurde, verlängert er sich jeweils um die zuvor gewählte Erstvertragslaufzeit, höchstens jedoch um 12 Monate. Abweichend von Satz 2 darf die Stadtwerke Duisburg AG den Vertrag nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Laufzeit einer Preisgarantie kündigen.
Im Falle eines Umzugs sind Sie verpflichtet, die Stadtwerke Duisburg AG über den Umzug zu informieren. Bei einem Umzug sind die beiden Vertragspartner berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen.
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Wann beginnt die Lieferung?
Lieferbeginn ist frühestens das von Ihnen genannte und von der Stadtwerke Duisburg AG in der Vertragsbestätigung aufgeführte Datum, sofern zu diesem Zeitpunkt die Belieferung tatsächlich und rechtlich möglich ist. Ansonsten wird der Lieferbeginn durch die Stadtwerke Duisburg AG bestimmt. Ist ein Lieferbeginn innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss nicht möglich, wird Ihnen die Stadtwerke Duisburg AG dies mitteilen. Sodann haben beide Parteien die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieser Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Tritt keine der Parteien innerhalb dieser Frist vom Vertrag zurück, wird der Lieferbeginn von der Stadtwerke Duisburg AG bestimmt.
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Wie entsteht mein Preis?
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Der von Ihnen zu zahlende Preis richtet sich nach Ihrem tatsächlichen Verbrauch in Verbindung mit dem von Ihnen ausgewählten Stromprodukt und der von Ihnen vorgenommenen individuellen Produktkonfiguration.
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Die jeweils vereinbarten Preise sind Bruttopreise. Sie enthalten unter anderem die gesetzlich vorgegebenen Steuern, Abgaben und Belastungen, welche die Erzeugung, Beschaffung, Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung, Vermarktung und den Verbrauch von elektrischer Energie belasten (Gesetzliche Preisbestandteile), unter Einschluss insbesondere der Umsatzsteuer, der Stromsteuer, der CO2-Steuer, der Konzessionsabgaben, der Belastungen gemäß dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und der Belastungen gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, sowie darüber hinaus die Entgelte für Netznutzung, Abrechnung, Messung und Messstellenbetrieb. Sollten sich die Gesetzlichen Preisbestandteile in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferbeginn (Ziffer 4) durch die Stadtwerke Duisburg AG ändern, so gilt Ziffer 6 a.
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Preisgarantie, Preisänderungen und Kündigungsmöglichkeiten
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Bei Erhöhung, Senkung und/oder Neueinführung (Änderung) von Gesetzlichen Preisbestandteilen, die sich aus dem Gesetz, Rechtsverordnungen oder sonstigen behördlichen Bestimmungen oder Anordnungen ergeben, ist die Stadtwerke Duisburg AG berechtigt und verpflichtet, die Preise entsprechend anzupassen, ohne dass diese Preisanpassung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Änderungen der Gesetzlichen Preisbestandteile werden zu deren jeweiligem Gültigkeitsstichtag weitergegeben. Über die Anpassung informiert Sie die Stadtwerke Duisburg AG in Textform; zudem ist die aktuell gültige Höhe der wichtigsten Gesetzlichen Preisbestandteile auf www.rheinpower.de unter „Häufige Fragen“ einsehbar. Mit der Jahresrechnung werden etwaige Anpassungen mit den bereits erbrachten Zahlungen verrechnet. Diese Anpassungen der Preise führen nicht zu einem zusätzlichen Gewinn bei den Stadtwerken Duisburg.
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Darüber hinaus erfolgen während Ihrer Preisgarantie keine Preisänderungen (Erhöhungen oder Senkungen). Die Laufzeit Ihrer Preisgarantie richtet sich nach dem von Ihnen ausgewählten Stromprodukt. Nach deren Ablauf schließt sich jeweils eine weitere Preisgarantie von gleicher Dauer an. Preisänderungen zum Beginn einer weiteren Preisgarantie werden Ihnen durch die Stadtwerke Duisburg AG spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten, abweichend von § 5 Abs. 2 StromGVV in Textform, mitgeteilt. Dies ersetzt die öffentliche Bekanntgabe gemäß StromGVV. Sie können im Falle einer Preiserhöhung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 StromGVV innerhalb von einem Monat ab Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung außerordentlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform.
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Abrechnung, Rechnungsstellung, Zahlung
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Voraussetzung für eine Belieferung ist grundsätzlich die Erteilung einer Einzugsermächtigung. Sie haben für eine ausreichende Deckung auf dem von Ihnen angegebenen Konto zum Zahlungszeitpunkt zu sorgen. Abweichend ist eine Zahlung per Überweisung möglich. Die Stadtwerke Duisburg AG behält sich vor, pro Überweisung eine Bearbeitungspauschale von 3,00 EUR mit der Jahresverbrauchsabrechnung zu berechnen.
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Während des Abrechnungszeitraums zahlen Sie je nach der von Ihnen gewählten Produktkonfiguration im Voraus monatliche bzw. vierteljährliche Teilzahlungen, die sich aus Ihrem tatsächlichen oder geschätzten Vorjahresverbrauch ergeben. Die erste Zahlung wird frühestens am 15. des Monats vor Lieferbeginn fällig, die nachfolgenden Teilzahlungen folgen je nach der von Ihnen gewählten Produktkonfiguration im Abstand von jeweils einem bzw. drei Monaten. Die Teilzahlungen werden auf die Abrechnung angerechnet. Die Höhe der Teilzahlungen wird Ihnen bei erstmaliger Belieferung mit der Vertragsbestätigung und bei fortgesetzter Belieferung mit der Verbrauchsabrechnung mitgeteilt.
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Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der Stadtwerke Duisburg AG angegebenen Fälligkeitstermins angemahnt. Sollten Sie den Zahlungsaufforderungen durch die Stadtwerke Duisburg AG trotz erfolgter Mahnung nicht nachkommen, ist die Stadtwerke Duisburg AG berechtigt, den Stromlieferungsvertrag fristlos zu kündigen. Die durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten werden Ihnen durch die Stadtwerke Duisburg AG pauschal in Rechnung gestellt. Die Pauschale für eine Mahnung beträgt 3,00 EUR. Ihnen ist es jedoch gestattet nachzuweisen, dass durch die Mahnung keine Kosten oder zumindest nur in geringerer Höhe verursacht wurden. Für Bankrückläufer, also falls der Bankeinzug nicht möglich ist, werden angemessene und berechtigte fremde Gebühren an den Kunden weitergegeben.
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Bonuszahlung
Soweit die Stadtwerke Duisburg AG mit Ihnen als Neukunde bei Vertragsabschluss eine Bonuszahlung vereinbart hat, gelten folgende Regelungen: Die einmalige Bonuszahlung erfolgt, sofern das Vertragsverhältnis 12 Versorgungsmonate ununterbrochen bestanden hat. Der Bonus wird Ihnen nach Ablauf der 12 Monate mit der nächsten Rechnung gutgeschrieben und verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von der Stadtwerke Duisburg AG, oder einem mit ihr gem. §§ 15 ff AktG verbundenen Unternehmen, insb. einem im Mehrheitsbesitz stehenden oder sonst von ihr abhängigen Unternehmen, beliefert wurde.
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Wer haftet bei Ansprüchen aus Versorgungsstörungen?
Ansprüche aus Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 StromGVV sind gegen den Netzbetreiber geltend zu machen.
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Allgemeines
Informationen zum Vertrag und den aktuellen Tarifen erhalten Sie unter der Telefonnummer 0800 8 39 39 39 (Montag - Freitag von 8.00 – 20.00 Uhr und Samstag von 08.00 – 14.00 Uhr, kostenlos aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Mobilfunkpreise können abweichen) oder über unsere Internetseiten unter www.rheinpower.de.
Datenschutz
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Widerrufsrecht
Bitte lesen Sie unsere Widerrufsbelehrung.
AGB und StromGVV herunterladen und drucken
AGB und GVV Strom (02.03.2012)
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R(H)EINPOWER ist eine eingetragene Marke der Stadtwerke Duisburg AG
Herausgeber
Stadtwerke Duisburg AG Vorstand
Dr. Hermann Janning, Vorstandsvorsitzender |
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